Kurzfassung: Einen „Täuschungsversuch“ gibt es hier nicht. In Wedel gilt: Wenn es im Gebiet bereits Baurecht gibt, werden bei den Infrastrukturfolgekosten nur die zusätzlich entstehenden Wohneinheiten belastet. Diese Baseline-Logik ist beschlossen und öffentlich. Die drei zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen Erschließungsbeiträge und passen auf Folgekostenverträge nicht.
1) Worum geht’s konkret?
In einem Facebook-Beitrag heißt es, die Stadtverwaltung wolle einem Investor 121.700 € „schenken“. Begründung: Bei 86 neuen Wohneinheiten würden vier Einheiten aus älterem Baurecht angerechnet. Daraus wird der Vorwurf abgeleitet, die Verwaltung handele rechtswidrig und arbeite mit „rechtlichen Popanzen“.
Der Streit dreht sich nicht um die Mathematik, sondern um die Rechtsfrage: Darf bestehendes Baurecht bei der Berechnung überhaupt angerechnet werden?
2) Maßgebliche Grundlage: Beschlossenes Folgekostenkonzept und § 11 BauGB
Die Stadt Wedel hat 2023 ein Folgekostenkonzept beschlossen. Darin steht klar: Wenn in einem Plangebiet bereits Baurecht besteht, werden nur die Folgekosten für die durch die neue Planung zusätzlich ermöglichten Wohneinheiten erhoben. So wird Doppelbelastung vermieden und der tatsächliche Mehrbedarf abgedeckt.
Rechtlich bewegt sich das im Rahmen des § 11 BauGB (städtebaulicher Vertrag). Kommunen dürfen Kostenregelungen vereinbaren, solange Leistung und Gegenleistung angemessen sind. Genau hier setzt das Wedeler Modell an.
Konsequenz: Die Anrechnung von Alt-Baurecht ist kein Trick, sondern Teil der beschlossenen Systematik.
3) Warum die drei BVerwG-Urteile die These nicht tragen
Der Facebook-Beitrag verweist auf BVerwG 9 C 10.08, 9 C 11.15 und 8 C 42/95. Diese Entscheidungen handeln vom Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB). Dort geht es um Beiträge für tatsächlich hergestellte Anlagen, Abrechnungsgebiete, Erschließungseinheiten und Vorausleistungen.
Folgekostenverträge nach § 11 BauGB sind etwas anderes. Aus den genannten Urteilen folgt daher nicht, dass die Baseline-Anrechnung bei Infrastrukturfolgekosten unzulässig wäre. Kurz: Falsches Rechtsgebiet, falscher Maßstab.
Fazit
- Die Anrechnung von Alt-Baurecht ist Bestandteil des beschlossenen Folgekostenmodells und fußt auf § 11 BauGB.
- Die angeführten BVerwG-Urteile betreffen Erschließungsbeiträge und belegen keine Unzulässigkeit der Baseline-Anrechnung.
Quellen
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