In wenigen Tagen berät die Wedeler Politik über eine neue Verwaltungsgebührensatzung. Der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) wird die Vorlage diskutieren und dem Rat eine Empfehlung für die endgültige Entscheidung aussprechen. Kern der neuen Satzung, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, ist eine spürbare Erhöhung der städtischen Gebühren. Im Folgenden möchte ich erläutern, was genau die Verwaltung plant, warum diese Schritte unumgänglich sind, welche inhaltlichen Änderungen im Satzungstext versteckt sind und weshalb mir beim aktuellen Vorgehen dennoch ein wichtiges Stück Transparenz fehlt.
Was die Verwaltung vorhat: Anpassung an gestiegene Kosten
Die Stadt Wedel erhebt für besondere Leistungen – von der Baugenehmigung bis zur Akteneinsicht – Verwaltungsgebühren. Da die Kommunen gesetzlich verpflichtet sind, diese Gebührensätze regelmäßig zu überprüfen, hat die Verwaltung für 2026 eine neue Kalkulation durchgeführt.
Dabei wurden die Kosten für einen städtischen Arbeitsplatz neu berechnet. Berücksichtigt wurden dabei die aktuellen Personal-, Personalneben- und Sachkosten. Das Ergebnis: Die städtischen Stundensätze steigen. Für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 5 bis 9a steigt der kalkulierte Stundensatz beispielsweise von bisher 77,00 Euro auf künftig 84,00 Euro. Für die Entgeltgruppen 9b bis 12 erhöht sich der Satz von 113,00 Euro auf 141,00 Euro. Diese gestiegenen internen Kosten spiegeln sich folglich in den Gebühren wider, die Bürgerinnen und Bürger künftig für Verwaltungsleistungen zahlen müssen. Zudem wurden neue Tatbestände in den Gebührenkatalog aufgenommen, wie etwa Ablehnungsbescheide für private Feuerwerke oder die Vergabe einer Hausnummer.
Gesetzliche Pflicht: Erst Gebühren, dann Steuern
Dass die Stadt hier handelt, ist keine Willkür, sondern eine klare rechtliche Vorgabe. Gemäß § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) gehen die Entgelte für Leistungen der Stadt den Steuern vor. Durch das Haushaltsrecht wird somit eine feste Rangfolge vorgegeben: Die Stadt hat die strikte Verpflichtung, zur Finanzierung ihrer Aufgaben zunächst kostendeckende Gebühren für ihre Dienstleistungen zu erheben, bevor sie allgemeine Steuern erhöhen darf.
Hinzu kommt die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung. Wie der Landesrechnungshof (LRH) der Stadt bereits in der Vergangenheit deutlich gemacht hat, sind jährlich vorzunehmende Betriebskostenabrechnungen und, im Bedarfsfall, darauf aufbauende Neukalkulationen zwingend erforderlich. Wenn die Verwaltung diese kontinuierliche Anpassung unterlässt, verstößt sie gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Dies birgt handfeste Risiken: Bei verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen oder in Widerspruchsverfahren stellen die Gerichte bei Unterbrechungen schnell die rechtliche Grundlage der gesamten Gebührenerhebung infrage. Dass die Verwaltung nun nach den Jahren 2020 und 2023 wieder eine neue Kalkulation vorlegt, ist also rechtlich geboten, um juristische Angreifbarkeit zu vermeiden.
Änderungen im Detail: Die fehlende Synopse
Bei der Überarbeitung von Satzungen ist es gängige Praxis und eine große Erleichterung für die politische Arbeit, wenn die Verwaltung eine sogenannte Synopse beifügt – also eine direkte Gegenüberstellung der alten und der neuen Textfassungen. Leider hat die Verwaltung es in diesem Fall versäumt, eine solche Übersicht für den reinen Satzungstext den Unterlagen beizufügen.
Daher habe ich diese Arbeit selbst übernommen und beim Abgleich der Dokumente eine inhaltliche Änderung im Text festgestellt. Hier ist die Synopse der Änderungen im § 5 „Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen“. Da die Absätze 1 bis 3 in beiden Fassungen vollkommen identisch sind, beschränkt sich die Gegenüberstellung auf den Absatz 4, in dem die inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen
Bisherige Satzung (2023)
- Absätze 1 bis 3: (Wortgleich zur geplanten Satzung)
- Absatz 4: (4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie beträgt höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt.
Geplante Satzung (2027)
- Absätze 1 bis 3: (Wortgleich zur bisherigen Satzung)
- Absatz 4: (4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In Angelegenheiten der Stadt Wedel als untere Landesbehörde sind die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Verwaltungsgebühr von mindestens fünf Euro bis zur Höhe der Gebühr der beantragten Amtshandlung zu zahlen. In Selbstverwaltungsangelegenheiten beträgt die Gebühr hingegen höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt.
Zusammenfassung der Änderung:
Während bisher pauschal für alle Widerspruchsbescheide (sofern sie zurückgewiesen wurden) eine Höchstgrenze von 50 % der ursprünglichen Gebühr galt, unterscheidet die neue Fassung nach Zuständigkeitsbereichen. Handelt die Stadt Wedel als untere Landesbehörde, kann künftig eine Gebühr zwischen 5 Euro und 100 % der ursprünglichen Gebühr fällig werden. Nur bei Selbstverwaltungsangelegenheiten bleibt es bei der bisherigen Deckelung auf maximal die Hälfte der Gebühr.
Mein Standpunkt: Verständnis für Kostensteigerungen, aber Transparenz muss sein
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Inflation, den strikten rechtlichen Vorgaben aus dem Haushaltsrecht und den unbestreitbar gestiegenen Kosten für Personal und Sachmittel sind die Gebührensteigerungen der Stadt sachlich nachvollziehbar. Ich habe absolute Akzeptanz für dieses Vorgehen, denn die Stadt muss ihre Ausgaben decken und rechtlich auf sicherem Fundament stehen.
Aber aus Transparenzgründen, die in der heutigen Zeit zunehmend im Vordergrund stehen sollten, müssen solche Gebührenerhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für uns Kommunalpolitiker detailliert nachvollziehbar belegt werden. Auch wenn ich die Notwendigkeit grundsätzlich verstehe und mittrage, möchte ich genau wissen, warum ich für die Steigerung in der konkreten Kalkulation die Hand zur Zustimmung heben soll.
In der Beschlussvorlage heißt es lediglich: „Die Kalkulation liegt zur Einsichtnahme bei der Sitzung vor.“ Das reicht mir nicht. Ich möchte diese Kalkulation vorab und öffentlich einsehen können, um die Zahlen fundiert prüfen zu können.
Diese Transparenz ist genau jetzt auch deshalb so wichtig, weil die Verwaltung erst kürzlich beim Thema "Einwohnerfragestunde" argumentiert hat, dass ausufernde Bürgerfragen nicht dort, sondern über das Informationszugangsgesetz (IZG-SH) gestellt werden sollen. Wer jedoch einen genauen Blick auf die neue Satzung wirft, stellt fest: Genau dieses Informationszugangsgesetz wurde nun als neuer Punkt (Nr. 19) in den Gebührenkatalog aufgenommen. Wenn die Verwaltung die Bürger also auf der einen Seite für komplexe Auskünfte auf das IZG verweist, diese Anfragen aber auf der anderen Seite künftig ab einem gewissen Zeitaufwand gebührenpflichtig macht, dann müssen wir als Politik umso genauer hinschauen. Wir dürfen Informationsbeschaffung und demokratische Teilhabe nicht zu einer Kostenfalle machen, ohne die Kalkulation dahinter exakt zu kennen.
Wie moderne Transparenz aussieht, macht uns die Stadt Elmshorn wieder einmal vor. Dort wurde im Frühjahr 2026 ebenfalls die Gebührensatzung angepasst. Die Elmshorner Verwaltung hat die detaillierte Kalkulation transparent als Anlage direkt den öffentlichen Sitzungsunterlagen beigefügt und nicht erst am Tag der Sitzung auf den Tisch gelegt. Ein solches Vorgehen würde ich mir auch für Wedel wünschen, um das Vertrauen in politische und verwaltungstechnische Entscheidungen zu stärken.
Weitere Informationen zum Thema
Die Beratung und Beschlussfassung zur neuen Verwaltungsgebührensatzung finden an folgenden Terminen statt:
- Haupt- und Finanzausschuss (Vorberatung): Montag, 28.09.2026
- Rat der Stadt Wedel (Entscheidung): Donnerstag, 08.10.2026
Weiterführende Links:
- Sitzungsunterlagen der Stadt Elmshorn zur Anpassung der Gebührensatzung (Frühjahr 2026): Sitzungsvorlage Elmshorn
- Transparente Kalkulation der Stadt Elmshorn (Anlage): Gebührenkalkulation Elmshorn
Ihr Jan Lüchau
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